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Habilitation

Erworbener Nachweis zur Berechtigung, an einer Hochschuleinrichtung Vorlesungen zu halten. Voraussetzung für das Verleihen des Grades eines habilitierten Doktors (Dr. habil. – habilitus) waren der Besitz eines Doktorgrades für ein Wissenschaftsgebiet – die Promotion –, die Annahme einer Habilitationsschrift, das Bestehen eines Prüfungskolloquiums sowie ein öffentlicher Probevortrag.

Die Grundlage dazu bildete die Habilitationsordnung von 1956 sowie bis dato geltende Bestimmungen. Anwärter nannten sich Habilitanten.

Die DHfK hatte seit 1965 ein Recht auf die H.

Seit 1969 wurde in der DDR mit der 3. Hochschulreform die H. durch den Erwerb des akademischen Grades „Doktor der Wissenschaften“ (Dr. sc.) ersetzt.

Viele Sportwissenschaftler, Sportärzte, Trainer und Sportfunktionäre in der DDR erwarben eine H. bzw. den Grad Dr. sc.